Essenszuschuss und Sachbezug gleichzeitig

Kurz erklärt

Essenszuschuss und Sachbezug können gleichzeitig gewährt werden.

Der Essenszuschuss wird nicht auf die 50 € angerechnet, da beide Leistungen unterschiedlichen steuerlichen Regelungen folgen.

In der Praxis sind dadurch bis zu 165 € pro Monat möglich.

Wenn Essenszuschuss und Sachbezug gleichzeitig gewährt werden, kommt man auf 165 Euro. Vergleich in einer Darstellung

Die typische Situation – und wo der Denkfehler entsteht

Folgende Konstellation findet man bei vielen Arbeitgebern in Deutschland:

Es gibt eine Zentrale mit Kantine. Dort erhalten Mitarbeitende ein vergünstigtes oder kostenloses Mittagessen. An kleineren Standorten oder im Homeoffice fehlt diese Infrastruktur – stattdessen wird eine Sachbezugskarte eingesetzt, meist mit 50 € pro Monat.

Auf den ersten Blick wirkt das wie eine saubere, einheitliche Lösung. Alle bekommen „etwas fürs Essen“. Es erscheint fair – auf den ersten Blick.

Genau hier liegt jedoch der Denkfehler.

Die Sachbezugskarte wird intern oft als Essenszuschuss verstanden. Steuerlich handelt es sich aber um zwei völlig unterschiedliche Systeme. Und diese Verwechslung führt dazu, dass viele Arbeitgeber nicht nur unsauber einordnen, sondern vor allem deutlich weniger leisten, als eigentlich möglich wäre. Dabei bietet es sich an, den steuerfreien Sachbezug einheitlich für alle Mitarbeiter zu nutzen. Auf ihn fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an.

Was tatsächlich möglich ist (der entscheidende Unterschied)

Der Unterschied wird klar, wenn man die Zahlen nebeneinanderstellt:

ModellBetrag pro Monat
nur Sachbezug50 €
nur Essenszuschussca. 115 €
Kombinationca. 165 €

Der entscheidende Punkt: Diese Beträge werden nicht miteinander verrechnet.

Mehr zur Berechnung der zusätzlichen Kaufkraft gegenüber der klassischen Gehaltserhöhung:
Essenszuschuss Berechnung der zusätzlichen Kaufkraft

Wird der Essenszuschuss auf den Sachbezug angerechnet?

Nein.

Der Essenszuschuss und der Sachbezug basieren auf unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und werden daher nicht miteinander verrechnet.

Das bedeutet: Der Sachbezug bleibt bei 50 €, und der Essenszuschuss kommt zusätzlich hinzu. Er betrifft die monatlich Freigrenze des steuerfreien Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG also nicht.

-> Mehr zur monatlichen Freigrenze des steuerfreien Sachbezugs

-> Mehr zu den aktuellen Höhen und Werten beim Essenszuschuss

Warum beide Leistungen parallel funktionieren

Der Sachbezug ist eine monatliche Leistung, die unabhängig vom konkreten Verwendungszweck gewährt wird. Ob Einkaufen, Tanken oder andere Ausgaben – entscheidend ist die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Der Essenszuschuss funktioniert anders. Er ist immer an eine konkrete Mahlzeit gebunden und wird pro Arbeitstag betrachtet. Deshalb kann er über den Monat hinweg deutlich höhere Beträge erreichen.

Welche Nutzung konkret erlaubt ist, wird hier im Detail erklärt:
Essenszuschuss: Was ist erlaubt?

Gerade weil diese Logiken so unterschiedlich sind, lassen sich beide Leistungen kombinieren.

Warum viele Arbeitgeber Potenzial verschenken

In der Praxis bleibt es häufig beim steuerfreien Sachbezug. Das liegt nicht daran, dass der Essenszuschuss unbekannt wäre, sondern daran, dass er gedanklich oft verwechselt wird oder dass er zunächst kompliziert erscheint.

Sobald eine Sachbezugskarte im Einsatz ist, entsteht schnell die Annahme, das Thema Verpflegung sei abgedeckt. Tatsächlich fehlt aber genau der Teil, der den größten finanziellen Unterschied macht.

Der Essenszuschuss wird nicht zusätzlich gedacht – und genau dadurch gehen schnell über 100 € pro Mitarbeiter und Monat verloren.

Welche Vorteile der Essenszuschuss für Arbeitgeber bietet, wird hier im Überblick dargestellt:

Essenszuschuss Arbeitgeber

Beispiel aus der Praxis

Das folgende Beispiele soll verdeutlichen, was finanziell mit sehr wenig Lohnnebenkosten möglich ist, wenn Arbeitgeber beide Mitarbeiterbenefits gewähren.

Ein Mitarbeiter arbeitet überwiegend außerhalb der Zentrale und erhält:

  • 50 € Sachbezug
  • Essenszuschuss für 15 Arbeitstage à 7,67 €

Daraus ergibt sich:

LeistungBetrag
Sachbezug50 €
Essenszuschuss115,05 €
Gesamt165,05 €

Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich, dass es nicht um kleine Unterschiede geht, sondern um eine völlig andere Größenordnung.

Wie sich die 7,67 € für den Essenszuschuss zusammensetzen

Einordnung im Gesamtbild der Benefits

Der Essenszuschuss ist kein Ersatz für den Sachbezug, sondern eine Ergänzung.

Beide sind Teil einer Benefit-Struktur, die sich gezielt kombinieren lässt. Eine Übersicht über weitere steueroptimierte Benefits findest du hier:

Steuerfreie Mitarbeiterbenefits – Einordnung & Überblick

Welche Lösungen es für die Umsetzung gibt

Sobald klar ist, dass beide Leistungen kombiniert werden sollen, stellt sich die Frage nach der konkreten Umsetzung.

Beim Essenszuschuss gibt es Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Lieferdiensten sowie sowohl Essensmarken in Papierform als auch digitale Essensmarken, z.B. mit Apps zum Hochladen von Mahlzeiten-Belegen und Kreditkarten, mit denen nur in gastronomischen Geschäften bezahlt werden kann. Die Modelle unterscheiden sich vor allem in der Handhabung für die Mitarbeiter und in der Integration in die Buchhaltung.

Essenszuschuss-Lösungen im Vergleich

Beim steuerfreien Sachbezug ist die Auswahl zur Umsetzung noch deutlich größer. Besonders weit verbreitet sind Gutscheine und Guthabenkarten, aber auch spezielle Angebote wie Fitnessstudio-Abos und betriebliche Krankenversicherung (BKV) oder weitere Assistance-Lösungen werden über den steuerfreien Sachbezug abgerechnet. Hier gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Anbietern, etwa bei der Flexibilität für die Mitarbeiter oder bei de technischen Umsetzung:

Sachbezug-Lösungen im Vergleich
Gutscheine für den steuerfreien Sachbezug
Sachbezugskarten

Wenn mehrere Benefits zusammenkommen

Sobald mehrere Benefits kombiniert werden, wird das Thema strategischer. Es geht dann nicht mehr nur um einzelne Leistungen, sondern um das Zusammenspiel und um die Frage, wie diese zu einer höheren Wertschätzung beitragen, um die Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen und um die Bindung der Mitarbeiter ans Unternehmen zu verstärken.

Fragen wie Einführung, Kommunikation und Struktur gewinnen an Bedeutung. Eine Sammlung verschiedener Beiträge zu diesen Themen ist hier zu finden:

Mitarbeiterbenefits verständlich erklärt – Orientierung und Wissen zur Einführung und Kommunikation

Umsetzung in der Praxis

In der Praxis zeigt sich schnell, dass die größte Herausforderung nicht das Verständnis einzelner Regeln ist, sondern die Kombination und einfache Umsetzung mit möglichst wenig administrativem Aufwand im HR-Bereich.

Viele Arbeitgeber setzen deshalb auf Benefit-Lösungen, die mehrere Zusatzleistungen gleichzeitig abbilden und die steuerlichen Anforderungen im Hintergrund berücksichtigen.

Ein Beispiel für eine anbieterneutrale Benefit-Plattform ist NettoBooster:

NettoBooster: Mitarbeiterbenefits mit Steuervorteil flexibel kombinieren

Zusammenhang mit der Lohnabrechnung

Ein wichtiger Punkt ist die saubere Trennung in der Lohnabrechnung.

Der Essenszuschuss wird über den Sachbezugswert für Mahlzeiten abgebildet und in der Regel pauschal versteuert. Der Sachbezug bleibt eine steuerfreie Leistung innerhalb der Freigrenze.

Diese Trennung ist entscheidend dafür, dass beide Leistungen korrekt nebeneinander funktionieren.

Weitere Details dazu:

Essenszuschuss in der Lohnabrechnung

Fazit

Der entscheidende Unterschied liegt nicht in der Umsetzung, sondern im Verständnis.

Wer Sachbezug und Essenszuschuss gleichsetzt, nutzt nur einen Teil der Möglichkeiten. Wer beides sauber trennt und kombiniert, kann die Leistung für Mitarbeitende deutlich erhöhen.

Es geht also nicht um „entweder oder“, sondern um „beides gleichzeitig“.

FAQ Essenszuschuss und Sachbezug gleichzeitig

Kann man Essenszuschuss und Sachbezug gleichzeitig nutzen?

Ja, beide Leistungen sind unabhängig voneinander und können kombiniert werden.

Wird der Essenszuschuss auf die 50 € Freigrenze angerechnet?

Nein, es erfolgt keine Anrechnung.

Wie viel ist insgesamt möglich, wenn man Essenzuschuss und Sachbezug gewährt?

In der Praxis sind rund 165 € pro Monat möglich. Dabei fallen maximal 18 € Lohnnebenkosten an.